Allgemeine Geschäftsbedingungen der CompoPac, eine Marke der TVU Garnvertrieb GmbH

I. Geltungsbereich

Für alle Bestellungen gelten die nachfolgenden AGB`s. Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

II. Vertragspartner, Vertragsschluss, Korrekturmöglichkeit

Der Kaufvertrag kommt zustande mit der TVU Garnvertrieb GmbH. Sie können Informationen zu unseren Produkten zunächst unverbindlich über die vorhandene Kontaktfunktion unserer Homepage, über unsere Werbeflyer oder über unseren Vertrieb etc. erhalten. Durch Abgabe einer schriftlichen Bestellung geben Sie ein verbindliches Angebot über die genannten Produkte ab. Nehmen wir Ihr Angebot an, erhalten Sie von uns kurzfristig eine Auftragsbestätigung in separater E-Mail.

III. Vertragsgegenstand

Unbeschadet Ihrer gesetzlichen Gewährleistungsrechte möchten wir Sie auf die nachfolgenden Besonderheiten hinweisen. Aufgrund individueller Bildschirmkonfigurationen (z.B. Auflösung und Helligkeit) sind geringfügige Abweichungen zwischen den dargestellten und den tatsächlichen Produktfarben möglich. Bei Unsicherheiten setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

IV.            Liefer- u. Zahlungsbedingungen

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, sofern sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurden. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, sofern der Kunde sie in einem vorherigen Vertrag wirksam akzeptiert hat. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Schweigen auf übersandte abweichende Bedingungen stellt keine Zustimmung dar.

V. Abtretungsrecht

Wir sind berechtigt, Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten, insbesondere zu Finanzierungszwecken (z. B. Factoring). Die Abtretung berührt die Pflichten des Vertragspartners aus diesem Vertrag nicht.

VI. Anwendbares Recht

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende gesetzliche Bestimmungen des Staates, in dem unser Vertragspartner seinen Sitz hat, bleiben unberührt. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer – einschließlich Wechsel- und Scheckklagen – ist das Amts- bzw. Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Firma des Verkäufers befindet.

VII. Fälligstellung bei Verzug

Befindet sich der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag mehr als 60 Tage in Verzug und ist dieser Verzug nicht unerheblich, sind wir, oder das von uns beauftragte Factoringunternehmen berechtigt, sämtliche offenen Forderungen aus diesem Vertrag sofort fällig zu stellen.

VIII. Zahlungen

Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind ausschließlich auf die Bankverbindungen der ABN AMRO Commercial Finance GmbH, Gereonstr. 15-23, 50670 Köln, zu leisten. Wir haben unsere gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an dieses Institut abgetreten. Ebenso wurde unsere Eigentumsvorbehaltsrechte (unten unter XIII) sicherungsweise auf dieses Institut übertragen. Die Abtretung und Sicherungsübereignung bleiben bestehen, bis alle gesicherten Forderungen vollständig beglichen sind.

IX Vertraulichkeit

Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen vertraulichen Informationen – insbesondere geschäftliche, technische oder betriebliche Daten – streng vertraulich zu behandeln, sie, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben und vor unberechtigtem Zugriff sowie Missbrauch zu schützen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von 6 Jahren. Eine Weitergabe an verbundene Unternehmen oder Dienstleister ist nur zulässig, sofern diese einer gleichwertigen Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.

X. Preiserhöhungen bei Zöllen, Steuern und Abgaben

Sollten nach Auftragsbestätigung Veränderungen bei den Zollsätzen, Warensteuern oder Abgaben auf Rohstoffe eintreten, die zu einer Erhöhung der Kosten führen, behalten wir uns vor, den Preis der Produkte entsprechend der tatsächlichen Erhöhung anzupassen. Die Preisanpassung erfolgt in einem Umfang, der der tatsächlichen Erhöhung der betreffenden Abgaben entspricht, und wird dem Käufer mit einer entsprechenden Dokumentation mitgeteilt. Der angepasste Preis gilt für alle noch auszuliefernden Mengen.

XI. Rügen bzgl. Mengen, Gewicht und offene Mängel

Beanstandungen bezüglich Gewichte und Mengen sind innerhalb von 5 Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort geltend zu machen. Offensichtliche Mängel der Ware müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Eintreffen der Ware gerügt werden, es sei denn, der Käufer hat mit der Be- oder Verarbeitung der Ware bereits begonnen. Die Ware gilt anderenfalls als genehmigt. Die Ware gilt auch als genehmigt, wenn mit der Be- und Verarbeitung vor dem Ablauf der Rügefrist von 10 Tagen begonnen wurde und die Mängel bei einer zumutbaren Prüfung vor der Verarbeitung hätten, festgestellt werden können. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Verkäufer mitzuteilen.

XII. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Kunden oder dem von diesem benannten Lieferort. Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen.

XIII. Eigentumsvorbehaltsrechte

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
  2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
  3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
  4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt: Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
  5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  6. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
  7. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
  8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.

XIV. Betriebsstörung

Betriebsstörungen ausgelöst durch höhere Gewalt, unverschuldete Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Maßnahmen im In- und Ausland, unverschuldeter Energieausfall sowie unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen und -einschränkungen beim Verkäufer, u.a., auch solche, die auf eine Beeinträchtigung der vereinbarten Rohstoffversorgung oder sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind und länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern werden, berechtigen den Verkäufer, die Liefertermine entsprechend abzuändern. Sobald eine Lieferverzögerung aufgrund der genannten Störungen klar ersichtlich ist, muss der Käufer hierüber unverzüglich benachrichtigt werden.

XV. Schadensersatz

Der Ersatz von Schäden, die auf leicht fahrlässiger Verletzung einer Nebenpflicht beruhen, sowie der Ersatz von Folgeschäden, die nicht auf typischerweise auf mit dem Produkt verbundenen Umständen beruhen und deshalb für den Verkäufer nicht vorhersehbar sind, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.